Satzung des OGV - OGV Wiesental

Direkt zum Seiteninhalt
Obst- und Gartenbauverein e.V. 1936 Wiesental
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen
Obst- und Gartenbauverein e.V. 1936 Wiesental
2. Er hat seinen Sitz in Waghäusel im Ortsteil Wiesental nachstehend kurz Verein genannt.
3. Der Verein ist im Vereinsregister des AG Philippsburg eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 1a Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
“Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins. Davon unberührt bleibt die Erstattung von Aufwendungen nach vorgelegten Nachweisen oder nach steuerlich zulässigen Pauschalen.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
§ 2 Ziele des Vereins
Ziele des Vereins bestehen insbesondere auf nachfolgenden Gebieten:
  • Förderung der Gartenkultur – mit Ausnahme des Erwerbsgartenbaus –     zugleich als Beitrag zur Landschaftsentwicklung, Landschaftsgestaltung und     Landschaftspflege.
  • Förderung des Liebhaberobstbaus und des landschaftsprägenden     Streuobstbaus.
  • Förderung der Pflanzenzucht und Kleingärtnerei.
  • Förderung der Heimatpflege und Ortverschönerung durch Gartenbau     und Grüngestaltung.
  • Förderung eines wirksamen Umwelt- Landschafts- und Naturschutzes.
Diese Ziele werden erreicht durch:
  • eine fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf den genannten     Gebieten.
  • Durchführung von Lehrgängen, Fachvorträgen, Seminaren, Lehrfahrten     oder ähnlichen.
  • Fachveranstaltungen wie Schnittunterweisungen und Ausstellungen.
  • Öffentlichkeitsarbeit durch Veranstaltungen, Presseberichte u. a.
  • Kontaktpflege mit kommunalen und staatlichen Stellen, Verbänden     und Institutionen gleicher
  • oder ähnlicher Zielsetzung.
  • durch Empfehlung und Werbung für den Besuch von Veranstaltungen     des Kreis- bzw.
  • Bezirks- Obst- und Gartenbauvereins sowie des Landesverbandes für     Obstbau, Garten und
  • Landschaft Baden-Württemberg e.V. (LOGL)
§ 3 Organisation, Gliederung und Aufbau
Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen. Er ist mit allen Mitgliedern, dem Kreis bzw.
Bezirks- Obst- und Gartenbauverein Bruchsal und unmittelbar über diesen dem LOGL angeschlossen.
Die Vertretung der wirtschaftlichen Interessen des Erwerbsobstbaus ist nicht das Ziel des
Vereins. Die Erwerbsobstbauern können neben ihrer ordentlichen Mitgliedschaft im Verein, im
Arbeitskreis Erwerbsobstbau beim Kreisverband oder in einer anderen Organisation z.B.
Obstbauring auf Orts- Kreis- oder Gebietsebene zusammengefasst sein und werden im
Landesverband Erwerbsobstbau Baden-Württemberg (LVEO) wirtschaftspolitisch vertreten.

§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht sowie Ehrenmitglieder.
  • Mitglieder können ordentliche und juristische Personen werden, die     Zweck und Ziele des Vereins anerkennen und gewillt sind ihn zu fördern.
  • Über einen schriftlich zu stellenden Antrag entscheidet der     Beirat. Gegen die Ablehnung eines Antrags, die schriftlich ohne Begründung     erfolgt, ist binnen 4 Wochen Berufung an die Mitgliederversammlung     möglich. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • Der Austritt hat zum Jahresende zu erfolgen und ist dem     Vorsitzenden gegenüber bis 30.9. schriftlich zu erklären.
  • Der Ausschluss kann vom Vorsitzenden nach Beschluss des Beirates     verfügt werden. Er kann insbesondere erfolgen wegen vereinsschädigendem     Verhalten und Beitragsrückständen von mehr als einem Jahr. Er ist dem     Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  • Im Falle des Austritts oder Ausschlusses bestehen keine Ansprüche     an das Vereinsvermögen.
  • Verpflichtungen aus der Zeit der Vereinszugehörigkeit sind zu     erfüllen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt:
  • Aufklärung und Rat in allen gartenbaulichen Angelegenheiten     einzuholen
  • die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu     nehmen
  • an den Vereinsveranstaltungen und Versammlungen teilzunehmen,     gegebenenfalls aktiv mitzuwirken, das Wort zu ergreifen, Anträge zu     stellen, abzustimmen und zu wählen
  • Anträge an die Mitgliederversammlung müssen 5 Tage vor dem     Versammlungstermin beim Vorsitzenden schriftlich vorliegen
Die Mitglieder sind verpflichtet:
  • sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben einzusetzen
  • die Satzung und sonstige Entscheidungen der Vereinsgremien zu     beachten und zu erfüllen
  • die Einrichtungen des Vereins bei deren Gebrauch schonend zu     behandeln und die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden zu     beseitigen bzw. zu ersetzen
  • die Vereinsbeiträge entsprechend den Beschlüssen der     Mitgliederversammlung zu entrichten.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Beirat
§ 7 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie ist zwei Wochen vorher
durch schriftliche oder öffentliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von zwei Monaten stattzufinden, wenn ein fünftel der Mitglieder eine solche beantragt oder Vorstand bzw. Beirat die Einberufung beschließt.

Der Mitgliederversammlung obliegt
  • die Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenberichte sowie des     Kassenprüfungsberichtes
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Wahl des Vorstandes, des Beirates und der 2 Kassenprüfer
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • die Genehmigung des Haushaltsplans
  • die Berufungsentscheidung gegen den Ausschluss und die Versagung     der Aufnahme eines Mitglieds durch den Vorstand
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • die Genehmigung einer Geschäftsordnung
  • die Beschlussfassung über Anträge
  • die Änderung der Satzung
Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins,
werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmen-gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Wahlen finden in der Regel geheim statt. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Wahlleiter und kann auf dessen Vorschlag mit Stimmenmehrheit eine andere Abstimmungsform beschließen. Die ist nicht zulässig sofern mehrere Kandidaten zur Wahl stehen.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
  • Dem Vorsitzenden
  • Dem Stellvertreter
  • Kassier
  • Schriftführer
Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit
diese nicht dem Beirat und der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand kann einzelne Aufgaben auf einzelne Vorstandsmitglieder zur Erledigung übertragen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend
sind. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter. Beide
vertreten den Verein einzeln.
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des
Beirates und des Vorstands aus bzw. überwacht deren Ausführung.
Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, den Beirat und die Sitzung des Vorstandes
sowie die sonstigen Veranstaltungen des Vereins.
Dem Vorsitzenden steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Vereins im Bedarfsfall
Sachverständige beratend hinzuzuziehen.
§ 9 Beirat
Der Beirat besteht aus:
  • den Mitgliedern des Vorstandes
  • bis zu 5 Beisitzern
Bei der Behandlung grundsätzlicher und wichtiger Fragen ist der Beirat zu den Beratungen des
Vorstandes zuzuziehen.
§ 10 Kassenprüfung
Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins durch die von der
Mitgliederversammlung ernannten Kassenprüfer zu erfolgen. Der Kassenbericht wird in der
Mitgliederversammlung vorgetragen. Nach einer eventuellen Aussprache über den
Kassenbericht lässt der Vorsitzende zunächst über die Entlastung des Kassiers und danach
über die Entlastung des Gesamtvorstandes abstimmen.

§ 11 Sitzungsniederschriften
Über alle Sitzungen und Versammlungen sind vom Schriftführer oder dessen Beauftragten kurz
gefasste Niederschriften zu fertigen, in denen wesentliche Vorgänge, insbesondere Anträge
und Beschlüsse aufgenommen werden. Die Niederschriften sind vom Protokollführer und dem
Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 12 Satzungsänderung
Die Beschlussfassung über Änderung dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung.
Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Die Beschlussfassung erfolgt mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Änderungen die vom Registergericht oder Finanzamt gefordert oder empfohlen werden und
den Wesenskern der Satzung nicht beeinflussen, können ebenso wie redaktionelle Änderungen
vom Beirat beschlossen werden.
Der nächsten Mitgliederversammlung ist ein solcher Beschluss bekannt zu geben.
§ 13 Auflösung
Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem
Zweck einberufen werden muss.
Die Einladung erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 7.
Zur Auflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Kommt diese nicht zu Stande, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden
Mitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Kreis- bzw. Bezirks- Obst- und Gartenbauverband oder dessen Rechtsnachfolger der es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke gemäß § 2
zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch
das Finanzamt ausgeführt werden.
Diese Satzung tritt mit der Eintragung beim Registergericht in Kraft.
Waghäusel, den 29.02.2009
_________________________                                    _________________________
           Vorsitzender                                                               Stellvertreter
Zurück zum Seiteninhalt