Obst- und Gartenbauverein e.V. 1936 Wiesental
Satzung
§ 1 Name, Sitz,
Rechtsnatur und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen
Obst-
und Gartenbauverein e.V. 1936 Wiesental
2. Er hat seinen Sitz in Waghäusel im Ortsteil
Wiesental nachstehend kurz Verein genannt.
3. Der Verein ist im Vereinsregister des AG
Philippsburg eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
1a Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
“Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur
zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins. Davon unberührt bleibt die Erstattung von
Aufwendungen nach vorgelegten Nachweisen oder nach steuerlich zulässigen
Pauschalen.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein
keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
§ 2 Ziele des Vereins
Ziele des
Vereins bestehen insbesondere auf nachfolgenden Gebieten:
- Förderung der Gartenkultur – mit Ausnahme des Erwerbsgartenbaus – zugleich als Beitrag zur Landschaftsentwicklung, Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege.
- Förderung des Liebhaberobstbaus und des landschaftsprägenden Streuobstbaus.
- Förderung der Pflanzenzucht und Kleingärtnerei.
- Förderung der Heimatpflege und Ortverschönerung durch Gartenbau und Grüngestaltung.
- Förderung eines wirksamen Umwelt- Landschafts- und Naturschutzes.
Diese Ziele werden erreicht durch:
- eine fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf den genannten Gebieten.
- Durchführung von Lehrgängen, Fachvorträgen, Seminaren, Lehrfahrten oder ähnlichen.
- Fachveranstaltungen wie Schnittunterweisungen und Ausstellungen.
- Öffentlichkeitsarbeit durch Veranstaltungen, Presseberichte u. a.
- Kontaktpflege mit kommunalen und staatlichen Stellen, Verbänden und Institutionen gleicher
- oder ähnlicher Zielsetzung.
- durch Empfehlung und Werbung für den Besuch von Veranstaltungen des Kreis- bzw.
- Bezirks- Obst- und Gartenbauvereins sowie des Landesverbandes für Obstbau, Garten und
- Landschaft Baden-Württemberg e.V. (LOGL)
§ 3
Organisation, Gliederung und Aufbau
Der Verein setzt sich
aus Einzelmitgliedern zusammen. Er ist mit allen Mitgliedern, dem Kreis bzw.
Bezirks- Obst- und
Gartenbauverein Bruchsal und unmittelbar über diesen dem LOGL angeschlossen.
Die Vertretung der
wirtschaftlichen Interessen des Erwerbsobstbaus ist nicht das Ziel des
Vereins. Die
Erwerbsobstbauern können neben ihrer ordentlichen Mitgliedschaft im Verein, im
Arbeitskreis Erwerbsobstbau
beim Kreisverband oder in einer anderen Organisation z.B.
Obstbauring auf Orts-
Kreis- oder Gebietsebene zusammengefasst sein und werden im
Landesverband
Erwerbsobstbau Baden-Württemberg (LVEO) wirtschaftspolitisch vertreten.
§ 4
Mitgliedschaft
Der Verein hat
ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht sowie
Ehrenmitglieder.
- Mitglieder können ordentliche und juristische Personen werden, die Zweck und Ziele des Vereins anerkennen und gewillt sind ihn zu fördern.
- Über einen schriftlich zu stellenden Antrag entscheidet der Beirat. Gegen die Ablehnung eines Antrags, die schriftlich ohne Begründung erfolgt, ist binnen 4 Wochen Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt hat zum Jahresende zu erfolgen und ist dem Vorsitzenden gegenüber bis 30.9. schriftlich zu erklären.
- Der Ausschluss kann vom Vorsitzenden nach Beschluss des Beirates verfügt werden. Er kann insbesondere erfolgen wegen vereinsschädigendem Verhalten und Beitragsrückständen von mehr als einem Jahr. Er ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
- Im Falle des Austritts oder Ausschlusses bestehen keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.
- Verpflichtungen aus der Zeit der Vereinszugehörigkeit sind zu erfüllen.
§ 5 Rechte und
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt:
- Aufklärung und Rat in allen gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen
- die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen
- an den Vereinsveranstaltungen und Versammlungen teilzunehmen, gegebenenfalls aktiv mitzuwirken, das Wort zu ergreifen, Anträge zu stellen, abzustimmen und zu wählen
- Anträge an die Mitgliederversammlung müssen 5 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorsitzenden schriftlich vorliegen
Die Mitglieder sind verpflichtet:
- sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben einzusetzen
- die Satzung und sonstige Entscheidungen der Vereinsgremien zu beachten und zu erfüllen
- die Einrichtungen des Vereins bei deren Gebrauch schonend zu behandeln und die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden zu beseitigen bzw. zu ersetzen
- die Vereinsbeiträge entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu entrichten.
§ 6 Organe des
Vereins
Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Beirat
§ 7 Die
Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
Die
Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie ist zwei
Wochen vorher
durch schriftliche
oder öffentliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung hat innerhalb von zwei Monaten stattzufinden, wenn ein
fünftel der Mitglieder eine solche beantragt oder Vorstand bzw. Beirat die
Einberufung beschließt.
Der Mitgliederversammlung obliegt
- die Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenberichte sowie des Kassenprüfungsberichtes
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl des Vorstandes, des Beirates und der 2 Kassenprüfer
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- die Genehmigung des Haushaltsplans
- die Berufungsentscheidung gegen den Ausschluss und die Versagung der Aufnahme eines Mitglieds durch den Vorstand
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- die Genehmigung einer Geschäftsordnung
- die Beschlussfassung über Anträge
- die Änderung der Satzung
Sämtliche Beschlüsse, mit
Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins,
werden mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmen-gleichheit gilt
ein Antrag als abgelehnt.
Wahlen finden in der Regel
geheim statt. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Wahlleiter und kann auf
dessen Vorschlag mit Stimmenmehrheit eine andere Abstimmungsform beschließen. Die
ist nicht zulässig sofern mehrere Kandidaten zur Wahl stehen.
§ 8 Der
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- Dem Vorsitzenden
- Dem Stellvertreter
- Kassier
- Schriftführer
Dem Vorstand obliegt
die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit
diese nicht dem Beirat
und der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand kann
einzelne Aufgaben auf einzelne Vorstandsmitglieder zur Erledigung übertragen.
Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend
sind. Vorstand im
Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter. Beide
vertreten den Verein
einzeln.
Der Vorsitzende oder
sein Stellvertreter führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des
Beirates und des
Vorstands aus bzw. überwacht deren Ausführung.
Er beruft und leitet
die Mitgliederversammlung, den Beirat und die Sitzung des Vorstandes
sowie die sonstigen
Veranstaltungen des Vereins.
Dem Vorsitzenden steht
es frei, zu allen Veranstaltungen des Vereins im Bedarfsfall
Sachverständige
beratend hinzuzuziehen.
§ 9 Beirat
Der Beirat besteht aus:
- den Mitgliedern des Vorstandes
- bis zu 5 Beisitzern
Bei der Behandlung
grundsätzlicher und wichtiger Fragen ist der Beirat zu den Beratungen des
Vorstandes zuzuziehen.
§ 10
Kassenprüfung
Alljährlich hat eine
Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins durch die von der
Mitgliederversammlung
ernannten Kassenprüfer zu erfolgen. Der Kassenbericht wird in der
Mitgliederversammlung
vorgetragen. Nach einer eventuellen Aussprache über den
Kassenbericht lässt
der Vorsitzende zunächst über die Entlastung des Kassiers und danach
über die Entlastung
des Gesamtvorstandes abstimmen.
§ 11
Sitzungsniederschriften
Über alle Sitzungen
und Versammlungen sind vom Schriftführer oder dessen Beauftragten kurz
gefasste
Niederschriften zu fertigen, in denen wesentliche Vorgänge, insbesondere
Anträge
und Beschlüsse aufgenommen
werden. Die Niederschriften sind vom Protokollführer und dem
Vorsitzenden zu
unterzeichnen.
§ 12
Satzungsänderung
Die Beschlussfassung
über Änderung dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung.
Beabsichtigte oder
beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung
schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Die Beschlussfassung
erfolgt mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Änderungen die vom
Registergericht oder Finanzamt gefordert oder empfohlen werden und
den Wesenskern der
Satzung nicht beeinflussen, können ebenso wie redaktionelle Änderungen
vom Beirat beschlossen
werden.
Der nächsten
Mitgliederversammlung ist ein solcher Beschluss bekannt zu geben.
§ 13 Auflösung
Die Auflösung des
Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem
Zweck einberufen
werden muss.
Die Einladung erfolgt
gemäß den Bestimmungen des § 7.
Zur Auflösung ist eine
Drei-Viertel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Kommt diese nicht zu
Stande, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine außerordentliche
Mitgliederversammlung
einzuberufen. Diese beschließt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden
Mitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Kreis- bzw.
Bezirks- Obst- und Gartenbauverband oder dessen Rechtsnachfolger der es
unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke gemäß § 2
zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch
das Finanzamt
ausgeführt werden.
Diese Satzung tritt
mit der Eintragung beim Registergericht in Kraft.
Waghäusel, den
29.02.2009
_________________________ _________________________
Vorsitzender Stellvertreter